Allgemeine Geschäftsbedingungen - event it AG - Stand 10.01.2022
I. Allgemeines
1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der event it AG (nachfolgend „event it“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die event it mit seinen Vertragspartnern und Auftraggebern (nachfolgend „AG“) über die von event it angebotenen Lieferungen oder Leistungen (nachfolgend auch „Projekt“ oder „Projekte“/ „Veranstaltung“ oder „Veranstaltungen“) schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den AG, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Die AGB gelten nur, wenn der AG Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Geschäftsbedingungen des AG oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn event it ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn event it auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des AG oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
II. Vertragsschluss / Leistungsumfang
1. Alle Angebote von event it sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann event it innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Soweit im Angebot nicht anders geregelt, kann dieses nur innerhalb von 8 Wochen vom AG angenommen werden.
2. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail. Die Ergänzungen oder Abänderungen müssen für ihre Wirksamkeit eindeutig vom AG oder event it erklärt und von der jeweils anderen Seite ausdrücklich und schriftlich dokumentiert angenommen werden.
3. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige oder unvollständige Angaben des Auftraggebers , durch unterlassene Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen der Agentur sind, werden dem Kunden zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen der Agentur in Rechnung gestellt.
4. Soweit im Angebot bzw. Vertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Nettopreise der event it AG zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
III. Beauftragung von Dritten
1. event it ist berechtigt, für die Durchführung eines Projekts und die Erbringung des vereinbarten Leistungsumfangs Verträge mit Dritten abzuschließen. Dies gilt z.B. für die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Bewirtungs- und Beherbergungsverträgen sowie den Abschluss von Verträgen über die Erbringung von Entertainmentleistungen mit Künstlern, Musikern etc. Die Auswahl Dritter obliegt allein event it. Der AG ist den Dritten gegenüber nur nach vorheriger Absprache mit event it weisungsbefugt. Die Beauftragung von Dritten erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Namen und auf Rechnung von event it. event it ist nicht verpflichtet, den Inhalt der Vereinbarungen mit Dritten gegenüber dem AG offenzulegen.
2. Sollten die Leistungen Dritter aufgrund höherer Gewalt oder einem anderen von event it nicht zu vertretenden Grund ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), ist event it insoweit ganz oder teilweise zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. event it wird den AG über eine Nichtverfügbarkeit unverzüglich informieren. Ein Anspruch auf Erstattung vom AG bereits erbrachter Gegenleistungen besteht nur, soweit event it dem AG nicht alternative Leistungen vergleichbarer Art und Umfang anbietet, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen geeignet sind, die erwartete Leistung zu gewährleisten. Die Erstattung wird event it unverzüglich vornehmen. Die Erstattung bestimmt sich nach dem Umfang der Minderleistung unter Berücksichtigung der von event it zum Zwecke der Erbringung der Leistungen bereits getätigten Aufwendungen. Weitergehende Ansprüche des AG bestehen nicht.
3. Der Auftraggeber trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltanforderungen Dritter.
4. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, denen sich event it in Absprache mit dem Auftraggeber zur Vertragsdurchführung bedient (z.B. Künstler, Messebauer, Handwerker), berechnet event it bei einer Weiterbelastung dieser Kosten an den Auftraggeber eine im Einzelfall zu verhandelnde Handling Fee.
5. Sollte es zu einer zeitlichen Verzögerung kommen, die nicht durch event it verschuldet ist, sondern durch den Aufraggeber zu vertreten ist, so wird event it dem AG bereitgestellte, aber nicht abgerufene Kapazitäten berechnen.
IV. Konzeptkosten / Präsentationskosten
1. Der AG wird vorab darüber informiert, wenn event it für die Erstellung und Präsentation eines Projektkonzepts, welches von event it auf Anforderung des AG angefertigt bzw. präsentiert wurde, anfallende Konzept- und Präsentationskosten in Rechnung gestellt werden. Diese Kosten werden nach Stundenaufwand (laut vorher festgelegter Absprache) berechnet, zuzüglich der nachgewiesenen Auslagen, die event it bei der Konzepterstellung entstehen. Gleiches gilt für die bei der Präsentation eines Projektkonzepts anfallenden Präsentationskosten. Alle Konzepte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der event it AG.
2. Die Konzept- und Präsentationskosten gem. Ziffer 1 (soweit vereinbart) werden mit Zugang der Auftragsabsage bei event it zur Zahlung fällig.
V. Pflichten des AG / Öffentliche Abgaben und Gebühren / Arbeitssicherheit / Datenschutz
1. Sofern event it nicht explizit damit beauftragt wurde, ist der AG verpflichtet, alle für die Durchführung eines Projektes erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen zu beantragen und einzuholen. Neben den für die Durchführung des Vertrages anfallenden Gebühren, Steuern und Kosten wie Genehmigungsgebühren oder Gebühren für Urheber- und Leistungsrechte (z.B. GEMA-Gebühr) und Zahlungen an die Künstlersozialkasse, hat er auch alle Kosten für die Erfüllung behördlicher Auflagen und der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu leisten. Er verpflichtet sich gegenüber event it, die Zahlung rechtzeitig, auf erstes Anfordern zu leisten, sofern event it diese Kosten nicht bereits selbst gesondert berechnet. Ist event it als Zustandsstörer aufgrund der Nichterfüllung behördlicher Auflagen oder aufgrund geschuldeter öffentlicher Abgaben in Anspruch genommen, ist AG verpflichtet, event it von allen Ansprüchen Dritter, gleich aus welchem Rechtsgrund, freizustellen.
2. Soweit event it dem AG Personal für Veranstaltungen überlässt, hat der AG die Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme einzuweisen und über die zu beachtenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften zu informieren und auf deren Einhaltung zu achten. Er hat, soweit erforderlich, die Arbeitsbekleidung und insbesondere notwendige Sicherheitskleidung zur Verfügung zu stellen. Bei Arbeitsunfällen hat der AG event it und die zuständige Verwaltungsberufungsgenossenschaft unverzüglich in Form einer Unfallanzeige zu informieren. Soweit der AG Räumlichkeiten und Flächen für die Veranstaltung zur Verfügung stellt, ist er dafür verantwortlich, dass diese für den Vertragszweck geeignet und zugelassen sind und alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Er trägt auch im Verhältnis zu event it und deren Personal, die alleinige Verkehrssicherungspflicht. Ebenfalls verpflichtet er sich zur Einhaltung aller Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften und das alle vorgeschriebenen und notwendigen Einrichtungen (z.B. für „Erste Hilfe“) vorhanden sind. event it ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob der AG diese Verpflichtungen eingehalten hat. Der AG ist zudem dazu verpflichtet, dass die einschlägigen Regelungen des Arbeitszeitgesetztes und des Arbeitsschutzgesetzes erfüllt werden.
3. Der AG sichert event it zu, dass ihr übergebene Daten in jeglicher Form oder Software frei von Schutzrechten Dritter sind. Sollte event it jedoch von Dritten wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, stellt der Auftraggeber event it sofort fällig von jeglichen Aufwendungen und (Vermögens-) Schäden frei. Dies gilt insbesondere für etwaige notwendige Kosten (auch Honorarvorschüsse) für eine angemessene Rechtsverteidigung.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Dienste von event it sachgerecht zu nutzen. Er ist ferner insbesondere verpflichtet, event it unverzüglich mitzuteilen, wenn bei ihm Voraussetzungen für eventuell vereinbarte Tarifermäßigungen entfallen (Elementarpflicht). Er hat dafür zu sorgen, dass die Netz-Infrastruktur oder Teile davon nicht durch übermäßige Inanspruchnahme überlastet werden. (Elementarpflicht) und die Zugriffsmöglichkeit auf event it-Dienste nicht missbräuchlich genutzt und rechtswidrige Handlungen unterlassen werden; dazu gehört auch die vom Auftraggeber zu treffende Vorsorge, dass durch Nutzung der von event it bereitgestellten Dienste keine Verstöße gegen Schutzgesetze zugunsten Dritter sowie straf- und ordnungsrechtliche Bestimmungen erfolgen (Elementarpflicht). Der Auftraggeber hat bei der Hinterlegung von Daten auf dem Server von event it zu beachten, dass die Daten unter Beachtung der nationalen und internationalen Urheberrechte erstellt wurden. Der Auftraggeber ist für die Inhalte der von ihm erstellten und hinterlegten Daten selbst verantwortlich.
VI. Zahlung und Verzug
1. Sofern event it mit dem AG keinen konkreten Zahlungsplan vereinbart hat, ist event it berechtigt, zu jedem Zeitpunkt Vorschüsse in angemessener Höhe zu verlangen. Angemessen sind 30% der vereinbarten Vergütung bei Vertragsabschluss und 50% der vereinbarten Vergütung bis zwei Wochen vor der Veranstaltung oder geplanter Abnahme. Die Vorschussrechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
2. Die Vorschussrechnungen und Schlussrechnungen sind sofort zur Zahlung fällig.
3. Verzug tritt ohne Mahnung an dem Tag ein, der auf den Termin des bestimmten Zahlungszieles folgt; spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang der jeweiligen Rechnung. Bei Zahlungsverzug ist event it berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche einen Verzugszins von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen.
4. Sofern keine gesonderte Vereinbarung zwischen dem AG und event it getroffen wurde, gelten die im Leistungszeitraum jeweils gültigen Preise von event it.
VII. Kündigung
1. Kündigt der AG den Auftrag bzw. das Vertragsverhältnis vorzeitig, ohne dass ein von event it zu vertretender wichtiger Grund zur Kündigung oder ein gesetzlicher Grund des Rücktritts vorliegt, oder verweigert der AG die Festsetzung des Vertrages oder die Abnahme der Ware endgültig, steht event it als Ersatz für den entgangenen Gewinn und den entstandenen Schaden, abhängig vom Zeitpunkt der Kündigung als Schadensersatz, folgende Anteile vom Netto-Auftragswert, zuzüglich Mehrwertsteuer zu:
Bis 3 Monate vor dem Event / dem Einsatz / der Übergabe: 1/3 (ein Drittel) des Gesamtbetrages.
Bis 1 Monat vor dem Event / dem Einsatz / der Übergabe: 3/4 (drei Viertel) des Gesamtbetrages.
Weniger als 1 Monat vor dem Event / dem Einsatz / der Übergabe: der Gesamtbetrag.
Bereits entstandene Fremdkosten für die Beauftragung Dritter oder fremde Stornokosten (vgl. Art. 3) sind zusätzlich vollständig zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schäden bleibt event it vorbehalten. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass event it kein Schaden entstanden ist, oder dass die entstandenen Schäden geringer sind als die jeweilige Schadensersatzpauschale.
2. Bei Stornierung von gebuchtem event it-Personal fallen folgende Kosten an:
Sofern noch keine Arbeitsverträge versandt wurden, fallen nur die Kosten für die Personalakquise sowie die Anschaffungskosten für Material z.B. Einsatzkleidung, Unterkunft u.a. gegen Nachweis an. Bei Rücktritt/Kündigung von Messeverträgen gelten, soweit vereinbart, die schriftlich im Vertrag festgelegten Sonderregelungen.
3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien von den vorstehenden Regelungen unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in der nicht rechtzeitigen Zahlung des vereinbarten Honorars und angeforderten Budgetleistungen durch den AG und berechtigt event it zum Rücktritt/Kündigung.
VIII. Bereitstellung Mietgegenstände / Veranstaltungstechnik
1. Der AG verpflichtet sich, mit von event it im Rahmen des Projekts vereinbarungsgemäß zur Verfügung gestellten Materialien (z.B. Gerätschaften, Möbel, Hardware, Dekorationsmaterial, Veranstaltungstechnik etc.) sorgfältig umzugehen und event it diese in dem Zustand zurückzugeben wie sie überlassen wurden. Für Verlust, Beschädigungen oder sonstigen Untergang von Materialien haftet der AG. Event it behält sich vor, für überlassene Gegenstände eine angemessene Kaution zu erheben, die bei ordnungsmäßiger Rückgabe zurück erstattet wird.
IX. Besondere Bedingungen für Softwareprojekte
1. event it ist nicht verantwortlich für die Inhalte, die der AG in die von event it zur Verfügung gestellte Software eingibt oder durch Dritte eingeben lässt. Der AG sichert zu, dass dies nicht gegen geltendes Rechte verstößt. event it behält sich vor Aufträge nicht zu erfüllen bzw. Seiten nicht zu speichern, die event it inhaltlich als bedenklich ansieht. In allen Fällen haftet der AG für die Inhalte.
2. event it ist frei in der Wahl seiner Rechenzentren und besitzt das Recht, Drittanbieter für Hosting von Anwendungen oder Daten zu wählen.
3. Bei IT Projekten werden die detaillierten Leistungen in einer Leistungsbeschreibung und gesonderten Verträgen und/oder Protokollen festgehalten – das Angebot alleine ist hier nicht ausreichend.
4. event it besitzt die Berechtigung zu eigenständigen Software Updates, sofern die definierten Funktionen nicht beeinträchtigt werden.
5. event it gewährleistet eine Erreichbarkeit seiner Webserver von 99% im Jahresdurchschnitt. Ein Ausfall wird terminiert vom Zeitpunkt der Aufnahme der Störungsannahme bis zu deren Beseitigung. Zu den Ausfallzeiten gehören nicht geplante Ausfallzeiten, sowie Zeiten, in denen das System technologisch bedingt anzuhalten ist sowie solche, die auf Verbindungsstörungen beruhen. Vom AG direkt oder indirekt verursachte Störungen oder Ausfälle des Systems fallen unter keinen Umständen in den Verantwortungsbereich von event it und sind bei der Betrachtung der Verfügbarkeit unbeachtlich.
X. Abnahme
1. Der AG ist zur Abnahme der Leistung zu dem jeweils vereinbarten Fertigstellungstermin verpflichtet. Bei Veranstaltungen erfolgt die Abnahme regelmäßig anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen. Dies gilt nicht für Plan- und/oder Konzeptleistungen. Diese sind durch den AG nach ihrem Zugang abzunehmen. Die Abnahme hat jeweils schriftlich, im Regelfall durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll zu erfolgen. Wird in dem Abnahmeprotokoll festgestellt, dass Teilleistungen fehlen oder Mängel bestehen, werden diese durch event it schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Nicht wesentliche Mängel berechtigten nicht zur Verweigerung der Abnahme und/oder Minderung oder Zurückbehaltung der vereinbarten Vergütung.
2. Hat der AG die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt soweit nicht zuvor Mängel gerügt werden, die der Abnahme entgegenstehen.
XI. Gewährleistung
1. Der AG ist verpflichtet, die Leistungen von event it bei Abnahme (Art. 10) gründlich zu prüfen. Eine Mängelanzeige muss vor Beginn der Veranstaltung/des Projekts bei event it eingehen, so dass event it die Möglichkeit der Nacherfüllung hat. Tritt der Mangel nach Veranstaltungsbeginn/Projektbeginn auf, so ist dieser unverzüglich gegenüber event it anzuzeigen. Handelt es sich um einen Mangel, der aus technischen oder zeitlichen Gründen während der Veranstaltung/des Projekts nicht behoben werden kann, so hat die Mängelanzeige spätestens 3 Tage nach Beendigung der Veranstaltung bei event it schriftlich einzugehen.
2. Im Falle einer berechtigten Mängelanzeige kann der AG grundsätzlich nur Nacherfüllung verlangen. event it steht das Recht zu, zu wählen, ob die mangelhafte Leistung nachgebessert oder kostenfrei neu geliefert wird.
3. Scheitert die Nacherfüllung durch event it, kann der AG die Vergütung in angemessen Rahmen mindern. Davon unberührt bleibt das Recht des AG, unter den Voraussetzungen der gesetzlichen Regelungen und dieser Vertragsbedingungen Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Will der AG jedoch Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder eine Selbstvornahme durchführen, so hat er event it mindestens zwei Nacherfüllungsversuche einzuräumen.
4. Ist die Nacherfüllung aufgrund des Zeitablaufes, so wenn die Veranstaltung/ das Projekt bereits beendet ist, unmöglich gewesen, so hat der AG nur das Recht zur Minderung.
5. event it kann Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der AG seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht vollständig nachgekommen ist. Dies betrifft insbesondere die Zahlungsverpflichtungen des AG nach dem Vertrag soweit die fälligen und ausstehenden Beträge in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mangelbehafteten Leistung stehen.
6. Erfolgt die Mängelanzeige seitens des AG nicht unverzüglich oder innerhalb der vereinbarten Fristen nach den vorstehenden Regelungen oder wurden bei der Abnahme keine Vorbehalte geltend gemacht, so stehen dem AG keine Gewährleistungsansprüche zu. Dies gilt auch, wenn der AG selbst Änderungen an den Leistungen von event it vornimmt.
7. event it übernimmt Gewährleistungsansprüche nach o.g. Richtlinien bis maximal zur Höhe der Auftragssume
XII. Haftung
1. In Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch event it oder ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen, haftet event it nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ansonsten haftet event it nur wegen der Verletzung des Lebens-, des Körpers-, oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne sind solche, die für die Erfüllung der geschuldeten Vertragsleistungen unabdingbar sind und auf deren Erfüllung der AG vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch event it oder in Fällen der groben Fahrlässigkeit ist der Schadenersatzanspruch des AG auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für jeden einzelnen Schadensfall und Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist die Haftung auf die Höhe des Auftragswertes, maximal auf 25.000,00 EUR begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängenden, erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergeben. event it ist aber verpflichtet auf Verlangen des Auftraggebers durch den Abschluss oder auf Vermittlung einer entsprechenden Haftpflichtversicherung eine höhere Haftungssumme anzubieten, falls die Risiken absicherbar sind. In diesem Fall werden die anfallenden Versicherungsprämien für die gewünschte höhere Versicherung durch den AG als Auslagen erstattet. Auch in diesem Fall verbleibt es aber bei den vorstehenden Haftungsbeschränkungen.
3. Für mangelhafte Leistungen von Fremdbetrieben, oder Personen, die im Auftrag des AG für die Durchführung des Projektes eingeschaltet werden, wird keine Haftung übernommen, sofern event it nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe, dritten Personen vorgeworfen werden kann. In diesem Fall gelten ebenfalls die vorstehenden Haftungsbeschränkungen.
4. Soweit Softwaremodule zum Lieferumfang gehören, gelten die jeweils zu diesen Modulen gehörenden Lizenzbedingungen der event it. Im Zweifel besitzt der Kunde lediglich ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht, welches auch zeitlich begrenzt sein kann. Innerhalb von Netzwerken gelten die Lizenzen lediglich für die vorher vertraglich vereinbarte Anzahl von Systemarbeitsplätzen, beim Fehlen einer Vereinbarung darüber gilt die Lizenz für lediglich einen Systemarbeitsplatz. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Kunde in Höhe der dafür üblichen Vergütung.
XIII. Höhere Gewalt
1. Unwetter, Vulkanausbrüche, Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Ereignisse, die event it die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien event it für die Dauer ihres Vorliegens, höchstens jedoch für vier Monate, von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme und Leistungserbringung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtung den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Tritt der AG aufgrund des Aufschubs von dem Vertrag zurück, hat er die bereits erbrachte Vorleistung durch event it zu vergüten.
XIV. Vertraulichkeit / Schutzrechte
1. Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle sich aus dem Geschäftsverkehr ergebenden Kenntnisse gegenüber Dritten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
2. event it behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von event it abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen für sowie dem AG zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, und anderen Unterlagen vor. Der AG darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von event it weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von event it diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Im Falle einer Missachtung der vorgenannten Rechte von event it ist der AG verpflichtet, Schadensersatz- und/oder Nutzungsentschädigungen, welche anhand der Kosten von event it, den eventuell ersparten Aufwendungen des AG, dem Auftragswert und/oder eines eventuell erzielten Gewinns zu bemessen sind, an event it zu zahlen.
3. event it ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen aufzuzeichnen und die Aufzeichnung nebst Hintergrundinformation über das Projekt zu Zwecken der Dokumentation sowie für eigene Werbemaßnahmen zu verwerten.
4. Stellt der AG event it Unterlagen, Bilder, Fotos, Logos, Texte, Filme oder sonstige Marken oder Werke zum Zwecke der Durchführung des Vertrages zur Verfügung, so sichert der AG ausdrücklich zu, dass er dazu berechtigt ist, event it die erforderlichen Bearbeitungs-, Vervielfältigungs-, Veröffentlichungs-, und sonstige Nutzungsrechte zu übertragen, die zur Realisierung notwendig sind. Der AG überträgt insoweit alle erforderlichen Rechte zur Erfüllung des Vertrages an event it. event it ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob der AG mit der Übertragung und Überlassung vorstehender Rechte oder sonstigen Materials Schutzrechte Dritter verletzt hat oder verletzen könnte. Der AG sichert insoweit zu, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden können. Für den Fall, dass event it gleichwohl von Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der AG, event it von allen Kosten und Schäden freizustellen, die aus der Inanspruchnahme resultieren.
XV. Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Datenschutz / Sonstiges
1. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Hannover.
2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen event it und dem AG ergeben, ist der Geschäftssitz von event it in Hannover.
3. Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen event it und dem AG gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als zwingend vereinbart.
4. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Klausel wird sodann einvernehmlich durch eine andere ersetzt, die wirtschaftlich in ihrer Intention der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
5. Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis können von dem AG nur unter vorheriger schriftlicher Zustimmung von event it abgetreten werden.
6. Der AG darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
7. Der AG wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vertragsabwicklung Daten gespeichert werden. Alle personenbezogenen Daten, die event it zur Verfügung gestellt werden, werden von event it unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetztes verarbeitet. Der AG erklärt seine Einwilligung zur Speicherung der Daten im Rahmen des für den Projektumfanges vereinbarten und erforderlichen Umfangs.